Es ändert sich etwas in der Säule 3a. Denn neu kannst du Vorsorgelücken, die ab dem 1. Januar 2025 in der gebundenen Selbstvorsorge entstehen, nachträglich füllen. Was der Bundesrat genau entschieden hat und welche Regeln gelten, liest du in diesem Beitrag.
Lange Zeit galt: Wer in einem Jahr nicht den Maximalbetrag in die Säule 3a einzahlte, konnte das Versäumte nicht wieder aufholen. Ab dem 1.1.2025 ändert sich das. Lücken in der Säule 3a, die ab diesem Datum entstehen, kannst du innerhalb von zehn Jahren wieder füllen und deine Vorsorge so aufbessern.
Wichtig: Verpasste Einzahlungen vor dem 1.1.2025 fallen nicht unter die neue Regelung. Das bedeutet, du kannst frühestens ab 2026 nachträgliche Beiträge in die Säule 3a leisten.
Welchen Betrag darf ich in die Säule 3a nachzahlen?
Du kannst genau den Betrag nachträglich in die Säule 3a einzahlen, den du in den letzten zehn Jahren nicht ausgeschöpft hast. Dabei gilt: Eine Lücke kann nur in Jahren entstehen, in denen du in die 3. Säule einzahlen durftest, aber nicht das Maximum einbezahlt hast.
Hast du eine solche Lücke in der Säule 3a, darfst du pro Jahr maximal den sogenannten «kleinen Beitrag» nachträglich einzahlen. Im Jahr 2025 sind das 7’258 Franken. Diese Obergrenze gilt gleichermassen für Vorsorgenehmerinnen und -nehmer mit Pensionskassenanschluss als auf für diejenigen, die keine Pensionskasse haben, zum Beispiel Selbstständige.
Das heisst: Wenn du eine Lücke in deiner Säule 3a auffüllst, liegt der maximale Betrag, den du in einem Jahr in die Säule 3a (Stand 2025) einzahlen kannst, bei:
- 14’516 Franken (7’258 Franken + 7’258 Franken) Vorsorgenehmerinnen und -nehmer mit Pensionskassenanschluss
- 43’546 Franken (36’288 Franken + 7’258 Franken) für Vorsorgenehmerinnen und -nehmer ohne Pensionskassenanschluss
Eine 3a-Nachzahlung ist aber nur erlaubt, wenn du in mindestens einem der vorangehenden Jahre nicht den geltenden Maximalbetrag eingezahlt hast.
Beispiel für eine Nachzahlung in die Säule 3a:
Nicole konnte 2025 nur 4’000 Franken in ihre Säule 3a einzahlen. Dank einer Beförderung steigt ihr Einkommen im Folgejahr. Sie entscheidet sich, die Lücke sofort zu schliessen und zahlt 2026 entsprechend 10’516 Franken ein. Damit hat sie nun für 2025 und 2026 das Maximum eingezahlt und ihre Vorsorge optimiert. Ausserdem kann sie 2026 die ganzen 10’516 Franken von ihrem steuerbaren Einkommen abziehen.
Gut zu wissen: Du kannst mit einer Nachzahlung die Lücken aus mehreren Jahren decken. Hast du also zwei Jahre lang je 1’000 Franken weniger als den Maximalbeitrag eingezahlt, kannst du später 2’000 Franken nachträglich einzahlen und die ganze Lücke auf einen Schlag auffüllen. Aber du musst eine Lücke aus einem bestimmten Jahr mit einem einzigen Einkauf in die Säule 3a decken. Lässt du einen Restbetrag übrig, verfällt dieser.
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Was sind die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einzahlung in die Säule 3a?
Nachträgliche Beiträge in die Säule 3a sind erlaubt, wenn:
- du im Jahr der Beitragslücke ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt hast und entsprechend in die Säule 3a hättest einzahlen können.
- die Beitragslücke nicht mehr als zehn Jahre in der Vergangenheit liegt.
- du den ordentlichen 3a-Maximalbetrag für das aktuelle Jahr bereits eingezahlt hast.
- du noch keinen Bezug deines Säule-3a-Vermögens im Rahmen der Pensionierung getätigt hast. Ein solcher Bezug ist frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters möglich.
Kann ich die Nachzahlung in die Säule 3a von den Steuern abziehen?
Ja, nachträgliche Zahlungen in die Säule 3a kannst du von deinem steuerbaren Einkommen abziehen. Es gilt die gleiche Regelung wie für die ordentlichen Beiträge.
Wie gehe ich vor, wenn ich Lücken in der Säule 3a mit einer Nachzahlung füllen will?
Zunächst musst du nachprüfen, ob du eine Lücke in der Säule 3a hast und wie gross diese ist. Das kannst du anhand deiner Angaben auf deinen früheren Steuererklärungen machen.
Anschliessend kannst du bei der Bank oder Versicherung, bei der du die 3a-Nachzahlung durchführen willst, einen entsprechenden Antrag stellen. In diesem musst du unter anderem genaue Angaben darüber machen, wie hoch die Nachzahlung ist und für welches Jahr oder welche Jahre du die Beitragslücke füllen möchtest und nachweisen, dass du in dem Zeitraum AHV-pflichtig warst. Entweder mittels Lohausweis, Steuerbescheid oder AHV-Auszug, der bei der Ausgleichskasse bestellt werden kann. Selbständige können auch die AHV-Beitragsbestätigungen einreichen.
Fällt die Prüfung deines Antrags positiv aus, kannst du nachzahlen und bekommst eine Bescheinigung, die du für den Steuerabzug im aktuellen Steuerjahr benötigst.
Wichtig: Die Prüfung des Antrags kann eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Damit du auf der sicheren Seite bist, solltest du das Formular daher möglichst früh abschicken und mit den Ein- und Nachzahlungen in die Säule 3a nicht bis im Dezember warten.
Was passiert, wenn ich zu viel in die Säule 3a nachgezahlt habe?
Die Steuerbehörde in deinem Wohnkanton kontrolliert die Nachzahlungen. Sie hat die nötigen Informationen, um das zu beurteilen.
Falls eine Zahlung nicht ordnungsgemäss ist, zum Beispiel weil sie den Maximalbetrag übersteigt oder grösser als die bestehende Lücke ist, wird die Behörde eine Anpassung der Steuerrechnung veranlassen. Ausserdem fordert sie in einem solchen Fall den Vorsorgenehmer oder die Vorsorgenehmerin auf, das zu viel eingezahlte Geld wieder aus der Säule 3a zu entnehmen.
Was ist besser: Nachzahlungen in die Säule 3a oder ein Einkauf in die 2. Säule?
Das hängt stark von deiner individuellen Situation ab. Generell gilt die Empfehlung, vor einem Einkauf in die Pensionskasse so viel wie möglich in die Säule 3a einzuzahlen. Das schliesst auch die nachträglichen Beiträge in der 3. Säule mit ein. Dies, weil dir die 3. Säule mehr Flexibilität beim Bezug erlaubt.
Es kann allerdings auch sinnvoll sein, beide Optionen zu kombinieren. Wenn du unsicher bist, lässt du dich am besten durch einen Finanzexperten oder eine Finanzexpertin beraten.